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 SOMALIA - VEREINTE NATIONEN
Piraterie 2008
UN-Resolution 1816 Neue internationale Dimension der Pirateriebekämpfung
Von Michael Stehr (Dr. Michael Stehr ist in der Redaktion des MarineForum zuständig für Fragen des See- und Völkerrechts)
Erstmals existiert eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN-SC), die die seefahrenden Mächte zur Bekämpfung der Piraterie ermächtigt und aufruft. Ziel sind allein die Piraten am Horn von Afrika. Die Islamic Court Union (ICU), die den Norden Somalias kontrolliert, hat ausdrücklich darum gebeten, dass fremde Mächte auch in ihrem Hoheitsgebiet gegen die kriminellen Banden vorgehen. Die verschiedenen somalischen Regionalregime verfügen nicht über maritime Kapazitäten. Der Sicherheitsrat äußert in der Resolution seine Sorge um die Sicherheit des internationalen Seeverkehrs in den Gewässern am Horn von Afrika. Die Resolution wurde einstimmig beschlossen.
Resolution des UN-SC Nr. 1816 vom 2. Juni 2008 :
„The Security Council, … Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations, 1. Condemns and deplores all acts of piracy and armed robbery against vessels in territorial waters and the high seas off the coast of Somalia; 2. Urges States whose naval vessels and military aircraft operate on the high seas and airspace off the coast of Somalia to be vigilant to acts of piracy and armed robbery and, in this context, encourages, in particular, States interested in the use of commercial maritime routes off the coast of Somalia, to increase and coordinate their efforts to deter acts of piracy and armed robbery at sea in cooperation with the TFG; 3. Urges all States to cooperate with each other, with the IMO and, as appropriate, with the relevant regional organizations in connection with, and share information about, acts of piracy and armed robbery in the territorial waters and on the high seas off the coast of Somalia, and to render assistance to vessels threatened by or under attack by pirates or armed robbers, in accordance with relevant international law; … 7. Decides that for a period of six months from the date of this resolution, States cooperating with the TFG in the fight against piracy and armed robbery at sea off the coast of Somalia, for which advance notification has been provided by the TFG to the Secretary-General, may: (a) Enter the territorial waters of Somalia for the purpose of repressing acts of piracy and armed robbery at sea, in a manner consistent with such action permitted on the high seas with respect to piracy under relevant international law; and (b) Use, within the territorial waters of Somalia, in a manner consistent with action permitted on the high seas with respect to piracy under relevant international law, all necessary means to repress acts of piracy and armed robbery; …”
Die Handlungsermächtigung der Resolution wird erst verständlich, wenn man die Vorschriften des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) mit heranzieht.
Auszug aus dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ):
„Artikel 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Artikel 101 Definition der Seeräuberei Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen: a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs; ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte; b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist; c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.
Artikel 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.
Artikel 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.
Artikel 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
Artikel 111 Recht der Nacheile (1) Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, daß das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen hat. … (5) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.“
Kurz zusammengefasst enthält das SRÜ folgende Befugnisse:
- SRÜ Art. 100 befugt und verpflichtet alle Staaten zur größtmöglichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie.
- SRÜ Art. 105 und 111: Seeräuberfahrzeuge dürfen aufgebracht werden, und zwar nicht nur auf frischer Tat oder während der Nacheile nach frischer Tat, sondern auch dann, wenn ein Fahrzeug so verdächtig ist, dass eine (bewaffnete, ggf. gewaltsame) Kontrolle iSd. SRÜ zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Piraterie geboten ist.
Diese Befugnisse existieren seit der Inkraftsetzung des SRÜ für dessen geographischen Geltungsbereich, d.h. in internationalen Gewässern; einer Resolution bedurfte es dazu nicht. Die Resolution erlaubt nun aber endlich Aktionen auch in somalischen Hoheitsgewässern.
- Res. 1816, Nr. 7 lit. a. erlaubt das Eindringen in somalische Hoheitsgewässer zum Zweck der Bekämpfung der Piraterie.
- Res. 1816, Nr. 7 lit. b. erstreckt die Befugnisse des SRÜ auch zur Verdachtskontrolle und Nacheile nach SRÜ in somalische Hoheitsgewässer.
Also: Boote und Schiffe sowie deren Besatzung können nach frischer Tat, aber auch bei Verdacht, dass es sich um Piraten handelt, bis an den Strand und in die Häfen Somalias verfolgt, bekämpft und aufgebracht werden, egal, wo sie zuerst angetroffen worden sind. In bilateralen Vereinbarungen hatte insbesondere die Islamic Court Union (ICU), die die nordsomalische Provinz Puntland kontrolliert, solche Aktionen einzelnen Mächten schon zugestanden. Unter der Geltung der Resolution bedarf es nicht mehr des diplomatischen Aufwandes, es sind vielmehr alle Seemächte aufgefordert, zu handeln.
Bisher aber hat die Deutsche Marine keine entsprechenden Anweisungen erhalten. Deutschland hat sich damit in eine diplomatische und bündnispolitische Zwickmühle manövriert.
Die deutsche Politik war bisher mehrheitlich der Auffassung, dass das deutsche Recht solchen Aktivitäten entgegenstünde. Pirateriebekämpfung sei Polizeiaufgabe, nicht Sache der Marine. Womit die paradoxe Situation entsteht, dass die Grenzpolizei See die Befugnis, aber nicht die Mittel und nicht die örtliche Präsenz hat, und die Marine die Mittel und die örtliche Präsenz, aber nicht die Befugnis. Ein Beispiel dafür, dass sich eine heute bestehende Gefahrensituation mit dem hergebrachten begrifflichen Handwerkszeug der äußeren und inneren Sicherheit, der Aufteilung nach Polizeiarbeit und Militäraufgabe nicht mehr erfassen lässt.
Man beruft sich zur Begründung der Untätigkeit gern auf sog. einfaches unter dem Grundgesetz stehendes Recht, weil es scheinbar eine klare und eindeutige Antwort auf die Frage des Dürfens gibt: Die behördliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung – d.h. Festnahme – von Seeräubern wird im Deutschen Recht geregelt im Seeaufgabengesetz (§ 1 Nr. 3 sowie § 4 Abs. 1-3) und im Range noch darunter in der „Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für Aufgaben nach der Strafprozessordnung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt“ (Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See, ZustBV-See) vom 4. März 1994 (beide Regelwerke sind unter www.gesetze-im-internet.de verfügbar).
Die Zuständigkeit der Strafverfolgung durch Festnahme liegt nach der ZustBV-See auch „seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres“ bei der Bundespolizei-See. Daraus folgert man eine rechtliche Schranke der Zuständigkeiten für die Deutsche Marine, egal, wo auf dem Globus deren Einheiten gerade operieren. Was allerdings kaum überzeugt, denn mit dem Seegebiet, für das in dieser Vorschrift eine Zuständigkeit ausgewiesen wird, kann sinnvollerweise nur dasjenige Seegebiet jenseits der deutschen Seegrenzen gemeint sein, in dem die Boote der Bundespolizei-See regelmäßig Seeraumüberwachung betreiben. Sehr großzügig ausgelegt könnten dies maximal die internationalen Gewässer von Nord- und Ostsee sein. Der ganze übrige Rest der Weltmeere ist sicher nicht gemeint, weil es keinen politischen Willen geschweige denn eine rechtliche Vorschrift gibt zu einer entsprechenden Ausdehnung des Operationsgebietes der Bundespolizei See. Deshalb ist die ZustBV-See auf Einsätze am Horn von Afrika oder an anderer weit von Deutschlands Küstengewässern entfernter Stelle nicht anwendbar.
Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat sich ein Arbeitspapier vorlegen lassen, in dem eine andere Argumentationslinie zum gleichen Ergebnis führt: „Das Seeaufgabengesetz spricht zwar der Bundespolizei die Zuständigkeit zur Pirateriebekämpfung seewärts des deutschen Küstenmeeres zu. Eine ausschließliche Kompetenzzuweisung ist jedoch aus den genannten Gesetzen nicht eindeutig ersichtlich. Insbesondere in Verbindung mit § 6 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), wonach „unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeeres die Maßnahmen zu treffen hat, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist“, ergibt sich, dass die Bundespolizei auf See auch neben anderen Behörden oder der Streitkräfte zuständig ist. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass die Marine ebenso neben der Bundespolizei außerhalb des deutschen Küstenmeeres zuständig sein kann.“
Der Ausübung der Befugnisse zur Strafverfolgung durch die Deutsche Marine in entfernten Seegebieten stehen Seeaufgabengesetz und ZustBV-See also nicht entgegen.
Vor allem aber beruft man sich gern auf das Grundgesetz, das angeblich der Bekämpfung der Piraterie entgegenstehen soll.
Angelpunkt ist Artikel 87a Grundgesetz: (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. … (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
Eine ganz explizit formulierte Befugnis findet sich im Grundgesetz tatsächlich nicht. Doch gleich mehrere Artikel im Grundgesetz stehen dem Einsatz gegen Piraten keineswegs im Wege, sondern weisen den Weg zur Berufung auf das Völkerrecht.
Artikel 24 des Grundgesetzes sei hier zuerst erwähnt: (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; …
Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz ermöglicht den Beitritt zu Verbünden von Staaten, die sich gegenseitig und kollektiv dazu verpflichten, die internationale Sicherheit zu bewahren. Durch den Beitritt anerkennt die Bundesrepublik die daraus resultierenden Befugnisse und Verpflichtungen. Er legitimiert damit auch einen Einsatz der Deutschen Streitkräfte, soweit dies zu den Befugnissen und Verpflichtungen gehört. Die UN ist der Prototyp des gegenseitigen kollektiven Sicherheitssystems, die Resolution 1816 ist das Mandat zum Einsatz von Streitkräften.
Artikel 59 Grundgesetz ist ein weiteres verfassungsrechtliches Bindeglied zum Völkerrecht: (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.
Deutschland darf völkerrechtliche Verträge abschließen, bis hin zum Anschluss an kollektive Sicherheitssysteme, die eine große Vielzahl von Staaten erfassen, dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit Artikel 24 Grundgesetz. Wenn die Verträge Befugnisse und Verpflichtungen enthalten, anerkennt die Bundesrepublik diese als vertragschließende Partei. Deutschland hat das SRÜ ratifiziert. Also darf die Bundesrepublik die aus dem SRÜ resultierenden Befugnisse ausüben. Damit hat sich Deutschland in Obligo begeben, zur größtmöglichen internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie zu beizutragen. Diese Befugnisse und Verpflichtungen gelten über die Dauer des UN-Mandats aus der Resolution 1816 hinaus, allerdings räumlich begrenzt auf die internationalen Gewässer.
D.h. Deutschland muss einen Beitrag leisten zur Beendigung der Bedrohung der Schifffahrt vor Somalia durch Piratenbanden. Einen Beitrag leisten heißt, es kann abgewogen werden, welchen Beitrag man leisten will und kann. Doch eine komplette Verweigerung des Mit-Tuns ist eben kein Beitrag. Verweigert sich Deutschland weiter, steht nicht allein die Frage der politischen Glaubwürdigkeit im Raum, sondern auch die der Vertragstreue. Andere gehen mit gutem Beispiel voran, wie etwa Dänemark, die Niederlande und demnächst auch Schweden.
Artikel 25 Grundgesetz schließlich postuliert die Geltung auch der allgemeinen Regeln des Völkerrechts für die Organe der Bundesrepublik: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor …
Nun ist sich die juristische Fachwelt darin einig, dass völkerrechtliche Verträge wie das SRÜ keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind. Dies hat auch das Auswärtige Amt im Mai auf eine Anfrage von Dr. Rainer Stinner (MDB) festgestellt. Weiter hat das AA aber auch festgestellt, dass die Vorschriften des Artikels 105 SRÜ zur Pirateriebekämpfung gewohnheitsrechtlich überlieferte Regeln darstellen – die auch ohne Aufnahme in das SRÜ allgemein anerkannt sind. Dieser Hinweis findet sich auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine „Kleine Anfrage“ der Abgeordneten Dr. Stinner, Homburger, Hoff et.al. vom Mai 2008 (Bundestags-Drucksache 16/9286). Solches Völkergewohnheitsrecht befugt und verpflichtet die Bundesrepublik, weil sie sich in Artikel 25 des Grundgesetzes eben diese Bindung auferlegt hat.
Also: Artikel 25 Grundgesetz steht der Bekämpfung der Piraterie durch Organe der Bundesrepublik nicht entgegen, sondern enthält vielmehr die Befugnis und Verpflichtung dazu. Auch diese Befugnisse gelten über die Dauer des UN-Mandats aus der Resolution 1816 hinaus, allerdings räumlich begrenzt auf die internationalen Gewässer.
Für die Pirateriebekämpfung bedarf es im Übrigen keines Mandats des Deutschen Bundestages. Es liegt nämlich kein Fall des Artikels 87 a Grundgesetz vor. Diese Vorschrift erfasst nur solche Einsätze, die als bewaffnete Unternehmung „militärisches Gepräge“ (Bundesverfassungsgericht) aufweisen. Bei der Pirateriebekämpfung handelt sich aber gerade nicht um einen Konflikt mit fremden bewaffneten Streitkräften, sondern um eine Aufgabe zur Bewältigung eines „Grey-Area-Phenomenon“, deren Erfüllung allerdings den Einsatz robuster, d.h. militärischer Mittel voraussetzt.
Auch wenn die Pirateriebekämpfung kein Fall des Artikels 87a Grundgesetz ist, so gilt doch, dass dieser Artikel den Dreh- und Angelpunkt für Fragen des Streitkräfteeinsatzes im Grundgesetz bildet. Ihm kommt aufgrund seiner Entstehungshintergründe und wegen seiner verfassungssystematischen Stellung eine große Bedeutung zu.
Artikel 87a Grundgesetz fordert, dass Streitkräfte nur eingesetzt werden dürfen, soweit das Grundgesetz es explizit zulässt: Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
Dem Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist mit den oben erläuterten Verweisen des Grundgesetzes in den Artikeln 24, 25 und 59 auf völkerrechtliche Verpflichtungen Genüge getan, soweit in den danach einschlägigen völkerrechtlichen Normen Befugnisse oder Pflichten zum Einsatz bewaffneter Kräfte explizit enthalten sind. Sowohl das SRÜ als auch die Resolution 1816 enthalten hinreichend konkret formulierte Befugnisse und Verpflichtungen.
Zusammengefasst: Schon jetzt kann die Bundesregierung die Deutsche Marine beauftragen, Piraten zu bekämpfen, sowohl im Rahmen des SRÜ oder des Völkergewohnheitsrechts als auch im Rahmen des Mandats der Resolution 1816.
Dennoch ist es durchaus wünschenswert, wenn die Grenzen des Erlaubten schon aus den Normen des Grundgesetzes selbst erkennbar werden, und zwar wegen der notwendigen Rechtsklarheit für alle Verantwortung tragenden und handelnden Personen – auch wenn die Rechtslage dadurch keine inhaltliche Veränderung erfährt. Wer auf politische Weisung oder auch im Notfall tödliche Gewalt gegen andere Menschen anwenden und dabei Leib und Leben riskieren muss, hat Anspruch auf eine eindeutige rechtliche Aussage über Umfang und Grenzen des Erlaubten.
Die Klarstellung könnte – wie vom Inspekteur der Marine Vizeadmiral Nolting gefordert – in Artikel 87a des Grundgesetzes aufgenommen werden, etwa durch die von Nolting vorgeschlagene Formulierung:
Oder konkreter unter expliziter Erwähnung des Streitkräfteeinsatzes:
„Die Bundesrepublik kann völkerrechtliche Befugnisse oder Verpflichtungen auch durch den Einsatz von Streitkräften erfüllen.“
Die Termini „kann“ und „auch“ lassen Raum für politische Entscheidungen. Über eine Unterscheidung zwischen Polizei- und Militäraufgaben muss dann nicht mehr gestritten werden.
Zwei weitere ganz grundsätzliche Folgerungen resultieren aus den vorangegangenen Ausführungen: Die durch die oben genannten verfassungsrechtlichen Bindeglieder begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen mit dem in Deutschland hochgehaltenen ehernen Grundsatz der Parlamentsstreitkräfte in einem durchaus spannungsreichen Verhältnis, soweit es um Operationen geht, die unterhalb der Schwelle zum militärischen Einsatz gegen fremde Streitkräfte liegen. Eine politische Grundsatzdiskussion ist unvermeidbar, insbesondere im Hinblick auf die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik und ihre Verpflichtungen zum Schutz ihrer Bürger auch im Ausland.
Die Bundesregierung übt bisher große Zurückhaltung im Hinblick auf das Thema, wie die Antwort auf die schon oben erwähnte Kleine Anfrage deutlich macht (Bt-Drs. 16/9286). Sie bezeichnete dort die allgemeine Verpflichtung aus Artikel 100 SRÜ als „Bemühensverpflichtung“, die den Regierungen die Wahl der Mittel überlässt – was durchaus richtig ist.
Verschwiegen wird dabei jedoch, dass die Bundesrepublik bisher noch keinerlei Mittel zur aktiven Bekämpfung gewählt, sondern sich passiv verhalten hat.
Die bisher praktizierte ansatzweise Nothilfe ist kein Mittel der Wahl in diesem Sinne, sondern die Erfüllung einer Mindestpflicht, die alle seefahrenden Nationen gleichermaßen trifft. Die Bundesregierung hält die Frage, unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ein Schiff der Deutschen Marine gegen Piraten vorgehen darf, für ungeklärt. Nach den oben skizzierten rechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes kann diese Auffassung nur erstaunen.
Erste Signale für ein Umdenken in der Bundespolitik gibt es schon. Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages, Polenz (CDU), sprach sich einen Tag nach der Verabschiedung der UN-Resolution 1816 für eine Erweiterung des Bundestagsmandats für die Deutsche Marine aus. Der verteidigungspolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Arnold, äußerte sich ähnlich.
Die Partner der großen Koalition im Deutschen Bundestag haben am 12. Juni die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die klären soll, welche Maßnahmen von der Deutschen Marine auch ohne Änderung des Grundgesetzes jetzt schon durchgeführt werden können. Die Arbeitsgruppe sollte ihre Ergebnisse vor Beginn der Sommerpause des Parlamentes vorlegen. Die letzte Sitzungswoche vor der Sommerpause endet am 27. Juni, die erste danach beginnt am 15. September. Bei Redaktionsschluss für diesen Beitrag Ende Juli war noch kein Ergebnis der Arbeitsgruppe bekannt.
Die FDP-Fraktion fordert ein aktives Vorgehen gegen die Piraterie am Horn von Afrika. Sie hatte folgenden Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der am 26. Juni als Bundestagsdrucksache Nr. 16/9609 verhandelt wurde: „Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag teilt und unterstützt die Position der Bundesregierung, dass die Befugnis von Kriegsschiffen aller Staaten - also auch Deutschlands, ein Seeräuberschiff aufzubringen, zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Artikel 25 Grundgesetz gehört und somit Bestandteil des Bundesrechts ist und den Gesetzen vorgeht. Der Deutsche Bundestag teilt und unterstützt ebenfalls die Position der Bundesregierung, dass diese Befugnis nicht von irgendeiner konkreten – unmittelbaren oder mittelbaren - Gefahr abhängt.“
Die hier in Bezug genommenen Positionen der Bundesregierung finden sich etwa in der oben erwähnten Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Fraktion (Bundestags-Drucksache 16/9286). Die große Koalition hatte mit ihrem Stimmgewicht schon im Vorfeld dafür gesorgt, dass der Antrag erst am Ende des Sitzungstages, also etwa um 22.00 abends zur Verhandlung vorgesehen war. Der Antrag wurde schließlich mit den Stimmen der großen Koalition abgelehnt – was zeigt, dass mehr als minimale Ansätze zu einem Umdenken eben doch noch nicht vorhanden sind.
Ende Juli gab es aber erstmals ein Signal der Bundesregierung in die richtige Richtung. Die FAZ berichtete am 26. Juli, dass die Bundesregierung ihre grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken aufgegeben habe. Unter der Geltung des Völkerrechts seien Einsätze gegen Piraten zulässig. Wenige Tage vorher hatten die Außenminister der Mitgliedstaaten der EU bekanntgegeben, Optionen zum Schutz der Hilfslieferungen für die somalische Bevölkerung zu prüfen. Insbesondere Frankreich drängt auf eine EU-Mission. Der Parlamentarische Staatssekretär im BMVg Kossendey ließ verlauten, dass ein Auftrag an die Marine nach Artikel 24 Grundgesetz auf der Basis eines Beschlusses des Deutschen Bundestages denkbar wäre.
Sicher treibt die Bundesregierung eine konkrete Sorge um: Was tun mit Gefangenen? Man könnte sie der Islamic Court Union übergeben, sie hat in mehreren Urteilen gegen Piraten Augenmaß bewiesen, dass auch vor den Augen der veröffentlichten Meinung in Europa Bestand haben kann. Die Forderung nach Verfassungsänderungen ist in der Unions-Fraktion noch nicht vom Tisch, sie strebt weiter danach, zeitgleich mit neuartigen Einsätzen im Ausland auch den Einsatz der Bundeswehr im Innern der Bundesrepublik im Grundgesetz explizit zu verankern. Durch diese Forderung und die Verknüpfung der Themen „Bundeswehreinsatz im Innern / im Äußeren“ blockierte die Union bisher einen singulären Beschluss zur Hilfeleistung vor Somalia. Ein entsprechender Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beauftragung der Deutschen Marine lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Erst dieser Beschluss wäre der richtige Schlusspunkt der peinlichen Debatte über eigentlich selbstverständliche Hilfeleistungen.
Es wird Zeit, vor Somalia aktiv zu werden. Wenn die Sicherheit Deutschlands nach Aussage eines ehemaligen Verteidigungsministers auch am Hindukusch oder im Kosovo verteidigt wird, dann muss sie auch dort verteidigt werden, wo deutsche Seeleute oder Urlauber oder die lebenswichtigen Warenströme gefährdet sind. Und Polizeiarbeit leistet die Bundeswehr längst: im Kosovo z.B. und in Afghanistan. Für das Kosovo hat man den Soldaten sogar polizeitypische Ausrüstung – Helm, Schild, Schlagstock – und die Ausbildung zum Auflösen von gewaltsamen Demonstrationen sowie zur Festnahme von Gewalttätern mitgegeben.
Vor allen Dingen sollte man die Diskussion endlich von Nebenschauplätzen in den Kern sicherheitspolitischen Denkens überleiten: Was ist im Sinne der Bundesrepublik als einer Nation, deren Wohlstand weitgehend vom Import und Export über See abhängt politisch geboten, was ist völkerrechtlich erlaubt oder gar geboten, wie und mit welchen Mitteln kann es bewirkt werden? Letztlich gilt auch, dass ein Rechtstaat massiven Rechtsbrüchen nicht zusehen darf.
Etwa 2,4 Millionen Menschen in Somalia leiden derzeit Hunger. Das World Food Programme (WFP) der UN sorgt regelmäßig für Nahrungsmittellieferungen per Schiff von Mombasa nach Mogadischu, von wo aus die weitere Verteilung ins Landesinnere organisiert wird. Die Schiffe sind mehrfach überfallen und gegen Lösegeld – zuweilen ohne Ladung – wieder herausgegeben worden. Dänemark und die Niederlande haben seit Herbst 2007 bereits aktiven Geleitschutz für WFP-Schiffe geleistet, ebenso Frankreich. Der Geleitschutz war erfolgreich: seit Herbst 2007 sind keine WFP-Schiffe mehr gekapert worden. Die Niederlande zogen Ende Juni nach drei Monaten Dienst ihre für den Geleitschutz abgestellte Einheit vom Horn von Afrika ab.
Das World Food Programme (WFP) sucht seit Anfang Juni händeringend nach der Nachfolge. Die Marine Schwedens hat am 4. Juni die konkrete Bereitschaft erklärt, im Herbst 2008 drei Monate lang mit einer Korvette, einem Unterstützungsschiff und Spezialkräften vor Somalia u.a. als Geleitschutz für WFP-Schiffe zu operieren. Die Finanzierung sei auch schon gesichert. Aber wer gewährt den Geleitschutz in der Zwischenzeit? Das WFP appellierte in Person seines für Somalia zuständigen Landesdirektors Peter Goosens direkt in Berlin am 17. Juli an die Bundesregierung, ein Kriegsschiff zum Geleit zur Verfügung zu stellen. Die Situation ist dramatisch: Nur noch ein einziges Frachtschiff mit etwa 8.000ts Kapazität fährt für das WFP, sollte dieses überfallen werden, fürchtet das WFP, keine Reederei mehr zu finden. Goosens erwägt auch schon die Beauftragung einer privaten Söldnerfirma, um die Sicherheitslücke bis zum Beginn des schwedischen Engagements zu füllen. Die Bundesrepublik Deutschland misst der humanitären Hilfe zu Recht seit jeher größte Bedeutung zu. Wann also ringt sich die Berliner Politik zu dem notwendigen robusten Auftrag an die Deutsche Marine durch?
Die Regierung Kanadas hat der Bundesregierung am 5. August erst einmal eine Art Gnadenfrist fürs Nachdenken verschafft: sie hat beschlossen, kurzfristig die Fregatte HMCS VILLE DE QUEBEC von der Standing NATO Maritime Group 1 (SNMG1) abzuziehen und für einige Wochen die WFP-Schiffe geleiten zu lassen. Das kanadische Ministerium für Internationale Zusammenarbeit betonte, dass Kanada zu den konsequentesten Unterstützern des WFP zählt und sich daher in der Pflicht sieht, mehr zu tun als nur Schecks auszufüllen. Bleibt noch eine Lücke von knapp zwei Monaten zu füllen, bis die Schweden kommen.
Am 24. Juni sind zwei deutsche Segeltouristen und ein Franzose vor der Küste Somalias entführt worden, nachdem Sie mit ihrem Boot dicht unter die Küste gingen, um Fotos zu machen. Sie befinden sich Ende Juli weiterhin in der Gewalt somalischer Entführer an einem unbekannten Ort im Binnenland. Nach einer Meldung des „Tagesspiegel“ hat die Bundesregierung eine Lösegeldforderung erhalten. Am 9. August wurden die zwei Geiseln frei gelassen.
Einen wirklich dicken Fisch haben sich puntländische Piraten am 20. Juli in internationalen Gewässern unter den Nagel gerissen, knapp 40 Bewaffnete kaperten in der Nähe der Hafenstadt Calula von mehreren Booten aus MV STELLA MARIS, ein unter der Flagge Panamas fahrendes Schiff einer japanischen Reederei von etwa 52.000 ts mit einer Ladung Blei und Zink. Bei Redaktionsschluss befindet sich das Schiff immer noch in der Gewalt der Täter.
Zwischenzeitlich plant die ICU in Puntland den Aufbau einer eigenen Küstenwache mit Hilfe des französischen Sicherheitsunternehmens Secopex CSA. Das Unternehmen soll einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren angeboten bekommen haben. Secopex soll für die Ausbildung somalischer Kräfte sorgen, aber auch eine Art maritimen Nachrichtendienst zur Bekämpfung der Kriminalität an Somalias Küsten aufbauen – zunächst mit eigenen personellen Mitteln.
Am 30. Juli hat die spanische Verteidigungsministerin die Aufstellung einer internationalen Marineeinsatzgruppe vorgeschlagen, die möglichst schon ab Oktober vor Somalia patrouillieren und die dortige Piraterie bekämpfen soll. Frankreich befürwortet den Vorschlag und spricht sich für die Aufstellung eines solchen Verbandes “im europäischen wenn nicht internationalen Rahmen” aus. Für die spanische Initiative sind nicht zuletzt auch nationale Gründe ausschlaggebend. Vor der somalischen Küste beginnt demnächst die Fangsaison für Thunfisch, und hier sind vor allem auch spanische Fischer im Gebiet.
Ergänzender Sachstand 24 August (Text: Klaus Mommsen):
Mehrere Wochen nach ihrer Verabschiedung bleibt die UN-Resolution bislang ohne greifbare Konsequenzen und droht wirkungslos zu verpuffen. Bisher hat kein einziges Land realen Willen zu einer wie auch immer gearteten Umsetzung erkennen lassen. Auch Deutschland beschränkt diesbezügliche Aktivitäten bisher unverändert auf eine in Berlin eingesetzte „Arbeitsgruppe“.
Unterdessen nutzen Piraten das internationale Zögern zu ihrem Vorteil und werden aktiver denn je zuvor. Am 19. August wurde im Golf von Aden ein mit 32.000 t Palmöl beladener malaysischer Tanker gekapert und in somalische Territorialgewässer entführt. Zwei Tage später wurden im gleichen Gebiet kurz nacheinander sogar drei Schiffe Opfer von Piraten. Zunächst nahmen sie einen iranischen Frachter unter Feuer und kaperten ihn; weniger als eine Stunde später teilte am gleichen Ort ein japanischer Tanker das Schicksal, und noch am gleichen Tag – und erneut im gleichen Seegebiet – wurde schließlich ein unter der Flagge von Antigua & Barbuda fahrender Frachter einer deutschen Reederei gekapert. Alle Schiffe wurden unter die somalische Küste gesteuert.
Auch wenn das „Piraten-verseuchte“ Gebiet relativ groß ist, verwundert doch, mit welcher Unverfrorenheit die Banden immer noch in einer doch seit mehreren Jahren mit großem Aufwand von einer multinationalen maritimen Einsatzgruppe „kontrollierten“ Region agieren können. Sichtbare Bemühungen zur Vorbeugung von Piratenüberfällen hat es im Golf von Aden bisher kaum gegeben. In der Regel beschränkt man sich – rein reaktiv - auf das nachträgliche Entsenden eines Kriegsschiffes „zur Beobachtung“ der Lage (mehr kann man dann auch nicht tun, ohne die Geiseln zu gefährden). Natürlich sind die Schiffe der Task Force 150 nicht vor Ort, um Piraten das Handwerk zu legen, sondern um Bewegungen von Terroristen auf bzw. über See zu beschneiden. Mancher Journalist fragt sich allerdings inzwischen, wie effektiv dieser Auftrag erfüllt wird, wenn im gleichen Gebiet nicht einmal bei helllichtem Tag ihrem Gewerbe nachgehende Piraten bemerkt werden. Überdies soll es ja auch Hinweise geben, dass Terrororganisationen sich aus der Piraterie finanzieren. Immerhin hat nach der aktuellen Häufung von Überfällen nun ein Sprecher der TF 150 verstärkte Patrouillen durch Schiffe und Flugzeuge angekündigt.
Die kanadische Fregatte VILLE DE QUEBEC hat mittlerweile mit dem Geleit von Schiffen des World Food Programme zwischen Mombasa (Kenia) und Mogadishu begonnen. Ihr Einsatz soll sechs Wochen dauern, möglicherweise dann abgelöst von Einheiten der schwedischen Marine.
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